1. Allgemeines (1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant (FARD lighting GmbH) und Besteller (Kunde) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt. 2. Angebot (1) Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verpackung.(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht, und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich auf Kosten des Bestellers zurückzugeben.(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt, ansonsten das ortsübliche Entgelt, zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über. 3. Bestellung / Auftragsbestätigung (1) Die Bestellung wird erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, und von den Parteien eine entsprechende schriftliche Bestätigung verfasst wurde.(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Eine darüber hinausgehende Kontroll- und Weisungspflicht trifft ihn nicht.(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Sofern kein gesonderter Auftrag über die Einholung der Genehmigung erteilt wurde, schuldet der Lieferant keine Beratungs- und Betreuungspflichten. Der Besteller bleibt Alleinverantwortlich für das Genehmigungsverfahren. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Aufwandsvergütung verlangen.(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen werden vom Lieferanten dem Besteller bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb von 5 Werktagen keine Rückmeldung gelten diese als Auftragserweiterung.(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der zukünftigen Elektronikschrottverordnung) etwas anderes vorsehen. 4. Lieferung und Abnahme (1) Der Versand oder Transport erfolgt, falls nicht anders vereinbart auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Hierzu hat der Besteller auf dem Frachtbrief oder anderen Transportpapieren einen schriftlichen begründeten Vorbehalt einzutragen. Die Ware ist sofort nach Erhalt auf Schäden, auch verdeckte Schäden, zu prüfen. Erfolgt innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware keine Schadensanzeige gegenüber dem Lieferanten und Transporteur, sind alle Ansprüche aus dem Transportschaden ausgeschlossen.(2) Versandfertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig ist die vereinbarte Vergütung fällig und es erfolgt Rechnungsstellung. 5. Zahlungsbedingungen (1) Sofern nichts anderes vereinbart beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto.(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.(4) Reisende, Vertreter und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, oder Umstände die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit alter Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit (z.B. durch Bankbürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank oder Sparkasse). 6. Eigentumsvorbehalt (1) Alle Waren, Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt, der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10% so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. 7. Mängelrüge und Haftung (1) Mängel der Ware, auch Transportschäden, sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die zweite Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Minderung oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist auf Lieferung einer mangelfreien Sache.(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist oder es sich um ein Bauwerk handelt. § 852 bleibt unberührt.(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.(6) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. 8. Gewährleistung (1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 Jahr nach Lieferung beschränkt. Etwaige Mängel sind in den Fristen des § 377 HGB anzuzeigen. Die Anzeige ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie erst eine Woche nach Kenntnis vom Mangel beim Lieferanten eingeht. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.(2) Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Ware bzw. der Mängelbehebung beim Hersteller des Produktes. Die Kosten für den Austausch der Ware insbesondere die An- und Abfahrt sind ausgeschlossen von der Gewährleistung. (Siehe § 7, Fahrtkosten können m.E. nicht umgelegt werden)(3) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. 9. Garantie (1) Der Lieferant gibt keine eigene Garantie neben der oben benannten Gewährleistung.(2) Sollte der Lieferant doch im Einzelfalle eine Garantie einräumen, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.(3) Sofern der Hersteller von Material, Vorprodukten oder einzelner Waren eine eigene Herstellergarantie gewährt, hat diese für den Lieferanten keine bindende Wirkung. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, auf Anforderung eventuelle Garantieansprüche an den Besteller abzutreten. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstandsklausel (1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.(2) Alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung oder aus unerlaubter Handlung richten sich nach deutschem Recht. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, oder die Lieferung in das Ausland erfolgt.(3) Entgegen dieser Vereinbarung ergangenen Urteile im Ausland haben keine bindende Wirkung, sofern sie deutschen Urteilen oder deutschem Recht widersprechen.
AGB der FARD lighting GmbH Stand 01.01.2018
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1. Allgemeines (1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant (FARD lighting GmbH) und Besteller (Kunde) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt. 2. Angebot (1) Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verpackung.(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht, und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich auf Kosten des Bestellers zurückzugeben.(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt, ansonsten das ortsübliche Entgelt, zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über. 3. Bestellung / Auftragsbestätigung (1) Die Bestellung wird erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, und von den Parteien eine entsprechende schriftliche Bestätigung verfasst wurde.(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Eine darüber hinausgehende Kontroll- und Weisungspflicht trifft ihn nicht.(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Sofern kein gesonderter Auftrag über die Einholung der Genehmigung erteilt wurde, schuldet der Lieferant keine Beratungs- und Betreuungspflichten. Der Besteller bleibt Alleinverantwortlich für das Genehmigungsverfahren. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Aufwandsvergütung verlangen.(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen werden vom Lieferanten dem Besteller bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb von 5 Werktagen keine Rückmeldung gelten diese als Auftragserweiterung.(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der zukünftigen Elektronikschrottverordnung) etwas anderes vorsehen. 4. Lieferung und Abnahme (1) Der Versand oder Transport erfolgt, falls nicht anders vereinbart auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Hierzu hat der Besteller auf dem Frachtbrief oder anderen Transportpapieren einen schriftlichen begründeten Vorbehalt einzutragen. Die Ware ist sofort nach Erhalt auf Schäden, auch verdeckte Schäden, zu prüfen. Erfolgt innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware keine Schadensanzeige gegenüber dem Lieferanten und Transporteur, sind alle Ansprüche aus dem Transportschaden ausgeschlossen.(2) Versandfertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig ist die vereinbarte Vergütung fällig und es erfolgt Rechnungsstellung. 5. Zahlungsbedingungen (1) Sofern nichts anderes vereinbart beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto.(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.(4) Reisende, Vertreter und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, oder Umstände die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit alter Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit (z.B. durch Bankbürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank oder Sparkasse). 6. Eigentumsvorbehalt (1) Alle Waren, Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt, der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10% so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. 7. Mängelrüge und Haftung (1) Mängel der Ware, auch Transportschäden, sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die zweite Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Minderung oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist auf Lieferung einer mangelfreien Sache.(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist oder es sich um ein Bauwerk handelt. § 852 bleibt unberührt.(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.(6) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. 8. Gewährleistung (1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 Jahr nach Lieferung beschränkt. Etwaige Mängel sind in den Fristen des § 377 HGB anzuzeigen. Die Anzeige ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie erst eine Woche nach Kenntnis vom Mangel beim Lieferanten eingeht. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.(2) Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Ware bzw. der Mängelbehebung beim Hersteller des Produktes. Die Kosten für den Austausch der Ware insbesondere die An- und Abfahrt sind ausgeschlossen von der Gewährleistung. (Siehe § 7, Fahrtkosten können m.E. nicht umgelegt werden)(3) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. 9. Garantie (1) Der Lieferant gibt keine eigene Garantie neben der oben benannten Gewährleistung.(2) Sollte der Lieferant doch im Einzelfalle eine Garantie einräumen, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.(3) Sofern der Hersteller von Material, Vorprodukten oder einzelner Waren eine eigene Herstellergarantie gewährt, hat diese für den Lieferanten keine bindende Wirkung. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, auf Anforderung eventuelle Garantieansprüche an den Besteller abzutreten. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstandsklausel (1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.(2) Alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung oder aus unerlaubter Handlung richten sich nach deutschem Recht. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, oder die Lieferung in das Ausland erfolgt.(3) Entgegen dieser Vereinbarung ergangenen Urteile im Ausland haben keine bindende Wirkung, sofern sie deutschen Urteilen oder deutschem Recht widersprechen.
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